28.03.2024

Stellungnahme des Deutschen Studierendenwerks e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung

(Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz) vom 21.02.2024 (Bearbeitungsstand)

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Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf für ein Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz Stellung zu nehmen.

Das Deutsche Studierendenwerk nimmt auf Grundlage seiner Satzung u.a. die sozialpolitischen Belange von Studierenden der Hochschulen wahr.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf werden einige Lücken in der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossen. Insbesondere für Studierende soll zukünftig Unfallversicherungsschutz für Studierende bei der Anfertigung von Pflichtarbeiten sowie für Früh- und Jungstudierende bestehen, was wir ausdrücklich begrüßen.

Darüber hinaus nutzen wir die Gelegenheit zur Stellungnahme um auf zusätzliche Aspekte des Hochschulstudiums und der sozialen Absicherung von Studierenden aufmerksam zu machen und so zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung beizutragen:

Neuregelung zum Schutz von Früh- und Jungstudierenden in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe d SGB VII)

An vielen Hochschulen gibt es inzwischen Programme zur Förderung von begabten jungen Menschen/Schüler*innen. Je nach Landesgesetzgebung können diese sog. Früh- und Jungstudierenden an den Hochschulen immatrikuliert werden oder in anderer Weise z.B. als Gasthörende zugelassen werden. Damit ist aktuell aber nur ein Teil dieser Studierendengruppe gesetzlich unfallversichert für Fälle, in denen er sich an der Hochschule zum Studieren und auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause bzw. in die Schule befindet. Die Unfallversicherung für Studierende knüpft nämlich an die Immatrikulation an, sonstige Zulassungsverfahren der Hochschulen sind nicht erfasst, obwohl die Angebote der Hochschulen an Früh- und Jungstudierende vergleichbar sind und die Teilnahme an regulären Lehrveranstaltungen sowie den Erwerb von Studiennachweisen ermöglichen. Insofern ist die vorliegende Regelung im SGB VII notwendig und geeignet, um Früh- und Jungstudierende einheitlich abzusichern.

Ergänzung Unfallversicherungsschutz für Studierende (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII)

Mit dem Referentenentwurf wird der Unfallversicherungsschutz für Studierende auf Tätigkeiten der Erstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, auch außerhalb der Hochschule erweitert. Die Ableistung von Prüfungen und Studienleistungen außerhalb der Hochschule entspricht der Studienwirklichkeit. Zahlreiche Lehrpläne sehen zudem Exkursionen, z.B. verpflichtende vom Lehrpersonal begleitete Studienreisen vor. Dieses Veranstaltungsformat sollte zumindest in der Gesetzesbegründung aus Gründen der Klarstellung benannt werden.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in bestimmten Studiengängen verpflichtend Exkursionen oder auch Praktika im Ausland vorgesehen sind. Für diese studiumsbezogenen Auslandsaufenthalte von Studierenden besteht aktuell kein gesetzlicher Sozialversicherungsschutz (in Europa lediglich ein eingeschränkter Krankenversicherungsschutz). Eine private Absicherung scheitert aus unserer Erfahrung an den begrenzten finanziellen Mitteln von Studierenden, was im Unglücksfall erhebliche Folgen nach sich ziehen kann.

Ebenso gehört es regelmäßig zum Studium temporär sein Studium im Ausland zu absolvieren, insbesondere über Austauschprogramme mit internationalen Partnerhochschulen oder im Rahmen von Auslandsstipendien (z.B. Erasmus). Dabei besteht regelmäßig kein Unfallversicherungsschutz.

Absicherung von Studienbewerber*innen bei Eignungs-/Aufnahmeprüfungen

Die Zulassungsordnungen verschiedener Hochschulen sehen vor, dass Studieninteressierte ihre Eignung für das spezifische Studium insbesondere in praktischer Form in der Hochschule oder einer von der Hochschule benannten Einrichtung (z.B. Theater) gegenüber einer Zulassungskommission nachweisen müssen, so beispielsweise für zahlreiche Studiengänge der Kunsthochschulen. In diesen Fällen, die auf eine kleine Zahl von Studieninteressierten begrenzt ist, sollte – ähnlich wie für die Personalauswahlverfahren, § 2 Abs 1 Nr. 3 SGBVII – eine Regelung und Klarstellung für die Absicherung von Studienbewerber*innen bei vorgeschriebenen Eignungs- und Aufnahmeprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren der Hochschulen eingeführt werden. Die Risiken, die Studienbewerber*innen während der Aufnahmeprüfung, zu der sie ausdrücklich von der Hochschule eingeladen werden, ausgesetzt sind, sind mit denen der immatrikulierten Studierenden vergleichbar und befinden sich im Verantwortungsbereich der betreffenden Hochschule. Daher ist eine Gleichbehandlung zu immatrikulierten Studierenden in diesen besonderen Fachbereichen und Studiengängen gerechtfertigt.