Rundfunkbeiträge - Ermäßigungen und Befreiungen

Studierende, die nicht bei ihren Eltern leben und BAföG beziehen, zahlen keine Rundfunkbeiträge. Auch Studierende mit starken Seh- und Hörbeeinträchtigungen und Studierende, die auf Hilfe zur Pflege angewiesen sind, können von Nachteilsausgleichen profitieren.

Für jede Wohnung ist ein einheitlicher Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro (Stand: 1.1.2014) zu entrichten. Unerheblich ist, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte sie besitzen.

Gründe für eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen

Einen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen haben Studierende,

  • die nicht bei ihren Eltern wohnen und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten,
  • die ALG II, Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) oder Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) beziehen (trifft bei Studierenden nur in besonderen Ausnahme- oder Härtefallsituationen zu),
  • die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (§§ 61-66) oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten,
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten,
  • die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27d BVG erhalten,
  • die eine Härtefallsituation nachweisen können. (Gilt für jene Studierende, die nur deshalb keine BAföG-Leistungen erhalten, weil ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten. In diesem Fall muss der BAföG-Ablehnungsbescheid eingereicht werden.)

Wenn Studierende eine Befreiung beantragen möchten, muss der Bewilligungsbescheid oder eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde über den Bezug der Sozialleistung vorgelegt werden.

Gründe für eine Ermäßigung der Rundfunkbeiträge

Wer nicht von der Beitragspflicht befreit wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermäßigung der Rundfunkbeiträge haben. Dazu gehören Studierende,

  • die blind oder stark sehbehindert sind und allein deswegen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 haben,
  • die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • deren GdB nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die behinderungsbedingt nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Wer den ermäßigten Rundfunkbeitrags beantragt, muss den Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder eine Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des „RF-Merkzeichens“ vorgelegen.

Wohnform und Beitragspflicht

Eigene Wohnung

Ziehen Studierende in eine eigene Wohnung, müssen sie sich unverzüglich als Beitragszahler anmelden, es sei denn, sie sind schon angemeldet gewesen. Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrages müssen beantragt werden.

Wohngemeinschaft

Ziehen Studierende in eine WG, ist eine Anmeldung überflüssig, wenn schon ein WG-Mitglied angemeldet ist. Eventuell wird aber eine Abmeldung notwendig. In der Regel wird der Rundfunkbeitrag unter den Bewohnern geteilt. Sind Studierende von der Beitragspflicht befreit, sind sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Beitrag oder Anteil zu zahlen. Wenn einer der Mitbewohner*innen von der Gebühr befreit ist, bedeutet das nicht, dass die gesamte WG automatisch von der Beitragspflicht befreit wird. Eine Befreiung oder Ermäßigung gilt dagegen auch für in der Wohnung lebende Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen.

Studierendenwohnheim

Leben Studierende in Studierendenwohnheimen, ist die Einordnung oft nicht einfach. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob die Wohneinheit durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus oder einem Vorraum betreten werden kann. Appartements und abgeschlossene Wohngruppen dürfen jeweils als eine Wohnung angesehen werden. In anderen Fällen muss im Einzelfall entschieden und gegebenenfalls die Rechtsprechung abgewartet werden. So entschied 2014 das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 3 K 159/14), dass die Zimmer einer Flurgemeinschaft im Studierendenwohnheim einzelne Wohnungen und nicht Teil einer Wohngemeinschaft sind, so dass für jedes ein eigener Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss. Gleichzeitig sind Studierendenwohnheime dem Gericht folgend auch keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene Gemeinschaftsunterkunft. Informationen gibt es bei den jeweiligen Wohnheimträgern.