Zugang zu Master-Studiengängen

Härtefallregelungen und Nachteilsausgleiche für beeinträchtigte Studienbewerber*innen beim Übergang in den Master sind nicht in allen Bundesländern gesetzlich verankert.

Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

Im Vergleich zu den Bachelor-Studiengängen sind die Regelungen und Abläufe bei der Studienplatzvergabe in Master-Studiengängen deutlich heterogener. Bewerber*innen müssen also selbst recherchieren und die Beratungsangebote der jeweiligen Hochschulen nutzen.

Nach Abschluss eines Bachelor- oder auch eines anderen grundständigen Studiengangs können Absolvent*innen ins Berufsleben einsteigen oder einen Master-Studium absolvieren. Manchmal ist ein Master-Abschluss zwingend erforderlich, um den angestrebten Beruf ausüben zu können (beispielsweise Lehrer*in). Da die meisten Bewerber*innen für einen Master-Studiengang bereits Erfahrung mit der Studienplatzbewerbung haben, kennen sie bereits die Grundbegriffe und die Grundstruktur des Zugangs- und Zulassungssystems. Alle anderen können sich unter dem Stichwort "Bachelor + Staatsexamen" informieren.

Bewerbungstermine und Bewerbungsfristen sollten rechtzeitig geklärt werden, da diese sich von den für grundständige Studiengänge geltenden Regelungen unterscheiden können.

  • Masterstudiengänge: konsekutiv oder weiterbildend?

    Konsekutive Master-Studiengänge können von Hochschulabsolvent/innen ohne (und mit) qualifizierter Berufserfahrung studiert werden. Sie sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge gestaltet.

    Weiterbildende Master-Studiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr voraus. Sie entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Master-Studiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.

  • Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

    Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Master-Studiengänge ist in der Regel ein erster  berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Master-Studiengänge eine Eingangsprüfung an Stelle des Hoschschulabschlusses treten kann. Für weiterbildende Master-Studiengänge wird darüber hinaus meist ein Jahr qualifizierte berufspraktische Erfahrung vorausgesetzt.

  • Besondere Zugangsvoraussetzungen

    Viele Hochschulen machen den Zugang zu Master-Studiengängen von weiteren, besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig. Damit wird auch der besondere Charakter des weiterführenden Studiums betont. Solche studiengangspezifischen Zugangsvoraussetzungen beziehen sich vor allem auf die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den angestrebten Master-Studiengang oder auf Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau.

    Insbesondere für konsekutive Master-Studiengänge erfolgt der Nachweis der notwendigen Vorkenntnisse in der Regel durch eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten in einem identischen oder verwandten Fachgebiet. Manchmal müssen auch Aufnahme- und Eignungs(feststellungs)prüfungen absolviert werden (beispielsweise Tests zur Erfassung von Fähigkeiten, die für das erfolgreiche Absolvieren bestimmter Master-Studiengänge von Bedeutung sind).

  • Härte- und Wartezeitquoten auch bei der Master-Zulassung

    Stark nachgefragte Master-Studiengänge sind oft zulassungsbeschränkt. Die Studienplätze werden in einem Auswahlverfahren durch die Hochschule vergeben. Sind die allgemeinen und besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, hat die Note des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (oft: der Bachelor) maßgeblichen Einfluss auf die Zulassungschancen. Allerdings werden aktuell Studienplätze für Master-Studiengänge nicht mehr nur nach Leistung vergeben.

    Vielerorts haben sich die Vergabeverfahren für Master-Studiengänge in den letzten Jahren an die für Bachelor-Studiengänge angeglichen: Härte- oder Wartezeitquoten wurden verankert. Die Kriterien zur Bewertung von besonderen Härtefällen oder zur Berechnung der Wartezeit orientieren sich an den Verfahren der Bachelor-Studiengänge.

    Im Vergleich zu Bachelor-Studiengängen sind die Regelungen und Abläufe der Auswahlverfahren zum Master deutlich heterogener. Deshalb sind Bewerber*innen darauf angewiesen, sich bei den jeweiligen Hochschulen direkt über Zugangsvoraussetzungen, Zulassungsbedingungen und mögliche Nachteilsausgleiche zu informieren. Die Beauftragten für beeinträchtigte Studierende geben Auskunft. 

Berücksichtigung beeinträchtigungsbedingter Belange

Da studiengangspezifische Eignungsprüfungen oft eine entscheidende Rolle bei der Studienplatzvergabe spielen, können Ortsbindungen bei zulassungsbeschränkten Studiengängen nur schwer berücksichtigt werden. Nachteilsausgleiche werden nötig, wenn besondere Zugangsvoraussetzungen beeinträchtigungsbedingt nicht erfüllt werden können.

Viele gehen davon aus, dass sie bei der Bewerbung für Master-Studiengänge die Sonderanträge stellen können, die auch bei Zugang und Zulassung zum Bachelor gängig sind. Dies ist jedoch nur zum Teil der Fall. Falls es Härte- und Nachteilsausgleichsregelungen gibt, können sich diese je nach Land und Hochschule zum Teil erheblich unterscheiden. Es hat sich bislang keine einheitliche Regelungs- und Anwendungspraxis entwickelt. Eine generelle Darstellung von „Sonderanträgen“ bei Zugang und Zulassung zu Master-Studiengängen ist daher nicht möglich. Die vorhandenen Regelungen orientieren sich allerdings häufig an den etablierten „Sonderanträgen“, die bei der Bewerbung für grundständige Studiengänge gestellt werden können.

  • Nachteilsausgleiche in Bezug auf Zugangsvoraussetzungen?

    Noch mehr als bei manchen Bachelor-Studiengängen spielen beim Zugang zu begehrten Master-Studiengängen besondere Zugangsvoraussetzungen eine Rolle.

    Manche Länder und Hochschulen sehen vor, dass für Bewerber*innen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für die Erfüllung besonderer Zugangsvoraussetzungen zu ergreifen sind. Diese können sich generell auf besondere Zugangsvoraussetzungen oder auf Aufnahme- oder Eignungs(feststellungs)prüfungen beziehen.

    Falls Bewerber*innen aufgrund von Umständen, die in Zusammenhang mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten stehen und von ihnen nicht zu vertreten sind, hinsichtlich der Erfüllung besonderer Zugangsvoraussetzungen erheblich benachteiligt sind, sollten sie daher klären, ob und gegebenenfalls wie ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden kann.

    Insbesondere bei Prüfungen (vor allem Tests) können Bewerber*innen sich an den Anträgen auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen für Studierende orientieren.

    Da "besondere" Zugangsvoraussetzungen beim Zugang zu Master-Studiengängen eine hohe Bedeutung haben, sollten Bewerber*innen versuchen, etwaige Benachteiligungen auch dann geltend zu machen, wenn die Hochschule keinen Antrag auf Nachteilsausgleich vorsieht und sich vor Antragstellung gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.

  • Gibt es eine Härtefallquote? Können Wartezeit und Abschlussnote des Bachelor verbessert werden?

    Manche Länder sehen für die Zulassung zu (konsekutiven) Master-Studiengängen eine Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte vor oder stellen den Hochschulen frei, eine solche Quote vorzusehen. Die Höhe der Härtequote, die Härtekriterien sowie die Vorgaben für Härtefallanträge orientieren sich oftmals an Regelungen der Vergabeverfahren für Bachelor-Studiengänge. Manchmal gibt es auch masterspezifische Regelungen für Härtefälle.

    Selten haben Bewerber*innen die Möglichkeit, im Rahmen der Leistungs- oder eventuell der Wartezeitquote Anträge auf Nachteilsausgleich zu stellen. Falls vorhanden, können sie damit Umstände geltend machen, die sie daran gehindert haben, ein besseres Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (in der Regel: der Bachelor) zu erreichen oder diesen Abschluss früher zu erwerben.

    Auch mittelbar benachteiligende Auswahlkriterien (beispielsweise weil bestimmte Zusatzqualifikationen aufgrund von Behinderungen nicht erworben werden konnten) oder unmittelbar benachteiligende Auswahlmethoden können einen Antrag auf Nachteilsausgleich begründen. Allerdings darf der geltend gemachte Nachteil nicht bereits durch andere Maßnahmen (beispielsweise Nachteilsausgleiche bei Prüfungen während des Studiums) ausgeglichen worden sein.

  • Berücksichtigung einer Bindung an bestimmte Studienorte?

    Von Bewerber*innen wird ein hohes Maß an örtlicher Mobilität und fachlicher Flexibilität erwartet. Diese Anforderungen können Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten oftmals nicht im gewünschten Maß erfüllen.

    Einerseits unterscheiden sich die Hochschulen und die Hochschulstandorte in Bezug auf studienrelevante Bedingungen. Anderseits sind Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in unterschiedlichem Maße auf spezialisierte Behandlungsoptionen, verlässlich organisierte Assistenz und Pflege oder andere Unterstützung vor Ort angewiesen, um überhaupt oder mit Aussicht auf Erfolg studieren zu können. Ein Studienorts- und Wohnortswechsel für die relativ kurze Dauer eines Master-Studiums würde daher in vielen Fällen zu unvertretbar hohem Aufwand oder anderen negativen Auswirkungen führen.

    Bei der Prüfung der bei Master-Studiengängen verbreiteten studiengangspezifischen Zugangsvoraussetzungen – also der Eignung – kann die Bindung an einen bestimmten Studien- oder Wohnort nicht berücksichtigt werden. Umstände, die zu einer Ortsbindung führen, werden daher allenfalls bei der Vergabe von Studienplätzen an grundsätzlich geeignete Bewerber*innen als gleich- oder als nachrangiger Härtefallgrund akzeptiert. Als Alternativen bleiben eine Änderung der Studiengangentscheidung oder bei vorhandener Wartezeitquote eventuell „Warten“.

Beratung nutzen

Viele Fragen lassen sich durch eine gründliche Recherche des Internetangebots der Wunschhochschule klären. Viele Hochschulen bieten Informationen zum Master-Studium auf spezifischen "Master-Portalen" an. Wenn Studienbewerber*innen Nachteilsausgleiche beantragen wollen, sollten sie sich an die Beauftragten und Berater*innen für Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit wenden