Wohngeld

Das Wohngeld hilft Personen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten und muss bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Studierende sind allerdings selten berechtigt, Wohngeld zu erhalten.

Ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich dann, wenn Studierende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz). Wer hingegen deshalb kein BAföG erhält, weil das Einkommen der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner oder das eigene Einkommen/Vermögen zu hoch ist, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Unterhaltspflicht der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner tritt dann ein.

ACHTUNG: Bevor man Wohngeld beantragen kann, muss man einen BAföG-Antrag gestellt haben!
Warum? Nur das BAföG-Amt am Studienort stellt fest, ob dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG-Förderung besteht. Der ablehnende BAföG-Bescheid gilt dann als Nachweis gegenüber der Wohngeldstelle.

Studierende können einen Wohngeldantrag stellen, wenn

  • ihre Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG ist (§ 2 BAföG).
     
  • sie Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten (§ 2 Absatz 6 Nr. 2 BAföG).
     
  • für die Förderung eines Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 7 Absatz 2 BAföG).
     
  • sie ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund die Ausbildung abbrechen oder die Fachrichtung wechseln (§ 7 Absatz 3 BAföG).
     
  • sie Ausländer/innen sind und nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen.
     
  • sie die Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten haben.
     
  • die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Absatz 2 BAföG) und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Absatz 3 BAföG) oder für eine Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Absatz 3a BAföG) nicht erfüllt sind.
     
  • sie keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt haben.
     
  • BAföG ausschließlich als Darlehen gezahlt wird.

Hinweis: Studierende Eltern können Wohngeld für ihre Kinder beantragen, wenn die Kinder nicht bereits Bürgergeld nach dem SGB II erhalten.