Studiengebühren

Allgemeine Studiengebühren wurden in allen Bundesländern wieder abgeschafft. Langzeitstudiengebühren sowie Verwaltungs-, Einschreibe- und Rückmeldegebühren müssen jedoch weiterhin gezahlt werden.

Mögliche Studiengebühren:

  • allgemeine Studiengebühren (ab dem 1. Semester)
  • Langzeitstudiengebühren (nach der Regelstudienzeit + circa 4 Semester)
  • Studienkonten/Studienguthaben (erst nach Verbrauch des Kontos/Guthabens fallen Langzeitstudiengebühren an) 
  • Verwaltungs-, Einschreibe- und Rückmeldegebühren

1. Allgemeine Studiengebühren

Seit dem Wintersemester 2014/2015 brauchen Studierende, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzen, diese Gebühren in keinem Bundesland mehr zu zahlen.

Ausnahme: Studierende ohne EU/EWR-Staatsangehörigkeit müssen seit dem Wintersemester 2017/2018 in Baden-Württemberg 1.500 Euro pro Semester zahlen.

2. Langzeitstudiengebühren

Einige Bundesländer haben Langzeitstudiengebühren eingeführt und erheben nach einer gewissen Semesterzahl (zumeist Regelstudienzeit + 4 Semester + Härtefallregelung) Gebühren. Dies ist in den Gesetzen der 16 Bundesländer geregelt.

3. Studienkonten

In Bremen und Rheinland-Pfalz erhalten Studierende mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem Studienguthaben (bestimmte Anzahl an Semestern). Wird das Guthaben überzogen, fallen Studiengebühren für Langzeitstudierende an. Unter bestimmten Bedingungen (beispielsweise Kindererziehung, studienzeitverlängernde Wirkung einer Behinderung oder schweren Erkrankung) können sich Studierende von der Gebührenpflicht befreien lassen. Genaue Infos dazu bekommen Sie in der Studienberatung Ihrer Hochschule.

4. Verwaltungs-, Einschreibungs- und Rückmeldegebühren

In einigen Bundesländern werden bei der Einschreibung und Rückmeldung Verwaltungsgebühren fällig, die meist 50 Euro pro Semester betragen.