Studieren mit Beeinträchtigungen - Studienbedingter Mehrbedarf

Eingliederungshilfe für ein Auslandsstudium

Die Eingliederungshilfeträger entscheiden im Einzelfall, ob die Hochschulhilfen für einen Studienaufenthalt ins Ausland mitgenommen werden dürfen.

Eingliederungshilfe für Studienassistenzen, Kommunikationsassistenzen oder Mobilitätshilfen kann auch für einen begrenzten Studienaufenthalt im Ausland gezahlt werden. Die Bewilligung ist aber Ermessenssache des Leistungsträgers.

Die Chancen auf einen positiven Bescheid stehen gut, wenn ein Auslandsaufenthalt integraler Bestandteil des Studiengangs und entsprechend in der Studienordnung verankert ist.

Anders bei freiwilligen Studienaufenthalten und Praktika: In diesen Fällen wurden Anträge in der Vergangenheit häufig abgelehnt oder die Bewilligung an besondere Bedingungen geknüpft, beispielsweise sehr gute Noten. Viele Studierende wurden abgeschreckt, weil aufwändige Begründungen und externe Gutachten gefordert wurden. Wenn allerdings Studierendenmobilität ausdrücklich gefördert wird, müssen im Sinne chancengerechter Teilhabe auch notwendige Unterstützungen für Studierende mit behinderungsbedingtem Unterstützungsbedarf finanziert werden.

In der Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Eingliederungs- und Sozialhilfeträger von 2020 liest man dazu: "Soweit im Rahmen des Studiums für einen begrenzten Zeitraum ein Auslandsstudium erforderlich oder geboten ist (insbesondere wenn im Studienverlauf ein Auslandsaufenthalt verpflichtend ist), können Leistungen der Eingliederungshilfe im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen (§ 104 Abs. 5 SGB IX). Bei der Ermessensausübung kann das in der Bologna-Erklärung enthaltene und in den Folgekommuniqués bekräftigte Ziel der Förderung studentischer Mobilität mit einfließen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des BAföG zu beachten." (BAGüS-Empfehlungen, Punkt 4.3.4).

Kosten können grundsätzlich nicht übernommen werden, wenn ein Bedarf erst im Ausland anfällt. Das gilt für obligatorische wie für freiwillige Auslandsaufenthalte.

Studierende mit Behinderungen, die mit ERASMUS+ oder einem anderen DAAD-Programm ihren Auslands-Studienaufenthalt organisieren, können ggf. von Sonderfördermitteln profitieren.

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