Nachteilsausgleiche: Gesetzliche Verankerung

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und chroni­schen Krankheiten ist vielfach gesetzlich verankert:

Grundgesetz (GG), Artikel 3 und Artikel 20

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen – auch im Stu­dium – ergibt sich schon aus den Artikeln 3 und 20 des Grundgesetzes. Hier sind der Gleichheitsgrundsatz, das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben.

  • „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (...) Niemand darf wegen seiner Behin­derung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz)
  • „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Artikel 20 Grundgesetz)

Sollten Regelungen zum Nachteilsausgleich in Hochschulgesetzen oder Prüfungsord­nungen fehlen, können sich Studierende auf Artikel 3 GG berufen.

Hochschulrahmengesetz (HRG)

Das Hochschulrahmengesetz regelt für staatliche und staatlich anerkannte Hoch­schulen, dass zu den originären Aufgaben der Hochschulen die Berücksichtigung der Belange behinderter Studierender gehört. Die Hochschulen sind verpflichtet, für die chancengleiche Teilhabe behinderter Studierender zu sorgen. Der Anspruch auf modifizierte Studien- und Prüfungsbedingungen ist ebenfalls ausdrücklich verankert.

  • „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...). Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“(§ 2 Abs. 4 HRG)
  • „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“ (§ 16 S. 4 HRG)

Landeshochschulgesetze

Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes zur Berücksichtigung der Belange behinderter und chronisch kranker Studierender wurden – oft formulierungsgleich – in die Hochschulgesetze der Länder übernommen. In manchen Ländern wurden die Teilhaberechte im Sinne behinderter Studierender präzisiert. Inwiefern entsprechende Bestimmungen bislang Eingang in die Hochschulgesetze der Länder gefunden haben, wo Bestimmungen fehlen und wo weiterführende Regelungen vorhanden sind, können Sie der Aufstellung landesgesetzlicher Regelungen zu Nachteilsausgleichen im Studium entnehmen.

Prüfungsordnungen

Das Hochschulrahmengesetz und die Hochschulgesetze der Länder legen fest, dass Prüfungsordnungen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Belange von Studieren­den mit Behinderungen und chronischen Krankheiten vorsehen.

Darüber hinaus können andere Ordnungen oder Satzungen der Hochschule relevante Regelungen zum Nachteilsausgleich enthalten. Aber auch wenn explizite Regelungen fehlen soll­ten oder Ansprüche durch veraltete Formulierungen unzulässig einschränkt werden, ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und chronische Krankheiten durch vorgenannte gesetzliche Regelungen rechtlich abge­sichert.

UN-Behindertenrechtskonvention (UN_BRK)

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention stärkt das Recht behinderter Menschen auf chancengerechten Zugang zur Hochschulbildung und erweitert den Anspruch auf inklusive Bildung durch Einbeziehung des Rechts auf lebenslanges Lernen.

„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Dis­kriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbil­dung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinde­rungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“ (§ 24 Absatz 5 UN-BRK)

In Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention haben Bund und Länder Aktions­pläne aufgestellt, in der sie unter anderem Maßnahmen zur Realisierung einer barrierefreien Hochschule vorsehen.

Tipp: Schon bei der Konzeption von Bachelor- und Master-Studiengängen müssen die Belange behinderter Studierender berücksichtigt werden. In den Richtlinien des Akkreditierungsrates zur Akkreditierung von Studiengängen ist explizit festgelegt, dass akkreditierte Studi­engänge für behinderte Studierende studierbar sein müssen und dass Nachteils­ausgleiche hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen sichergestellt sein müssen.