Master: Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

Mittlerweile orientieren sich vielerorts die Vergabeverfahren der Master-Studiengängen an den Regelungen und der Anwendungspraxis der Bachelor-Studiengänge.

Nach Abschluss eines Bachelor- oder auch eines anderen grundständigen Studiengangs können Absolvent/innen ins Berufsleben einsteigen oder einen Master-Studium absolvieren. Manchmal ist ein Master-Abschluss zwingend erforderlich, um den angestrebten Beruf ausüben zu können (beispielsweise Lehrer/in).
Da die meisten Bewerber/innen für einen Master-Studiengang bereits Erfahrung mit der Studienplatzbewerbung haben, kennen sie bereits die Grundbegriffe und die Grundstruktur des Zugangs- und Zulassungssystems. Alle anderen können sich unter dem Stichwort "Bachelor + Staatsexamen" informieren.

Bewerbungstermine und Bewerbungsfristen sollten rechtzeitig geklärt werden, da diese sich von den für grundständige Studiengänge geltenden Regelungen unterscheiden können.

Masterstudiengänge: konsekutiv oder weiterbildend?

  • Konsekutive Master-Studiengänge können von Hochschulabsolvent/innen ohne (und mit) qualifizierter Berufserfahrung studiert werden. Sie sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge gestaltet.
     
  • Weiterbildende Master-Studiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr voraus. Sie entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Master-Studiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.

Allgemeine und besondere Zugangsvoraussetzungen

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Master-Studiengänge ist in der Regel ein erster  berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Master-Studiengänge eine Eingangsprüfung an Stelle des Hoschschulabschlusses treten kann. Für weiterbildende Master-Studiengänge wird darüber hinaus meist ein Jahr qualifizierte berufspraktische Erfahrung vorausgesetzt.

Besondere Zugangsvoraussetzungen

Viele Hochschulen machen den Zugang zu Master-Studiengängen von weiteren, besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig. Damit wird auch der besondere Charakter des weiterführenden Studiums betont. Solche studiengangspezifischen Zugangsvoraussetzungen beziehen sich vor allem auf die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den angestrebten Master-Studiengang oder auf Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau.

Insbesondere für konsekutive Master-Studiengänge erfolgt der Nachweis der notwendigen Vorkenntnisse in der Regel durch eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten in einem identischen oder verwandten Fachgebiet. Manchmal müssen auch Aufnahme- und Eignungs(feststellungs)prüfungen absolviert werden (beispielsweise Tests zur Erfassung von Fähigkeiten, die für das erfolgreiche Absolvieren bestimmter Master-Studiengänge von Bedeutung sind).

Härte- und Wartezeitquoten auch bei der Master-Zulassung

Stark nachgefragte Master-Studiengänge sind oft zulassungsbeschränkt. Die Studienplätze werden in einem Auswahlverfahren durch die Hochschule vergeben. Sind die allgemeinen und besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, hat die Note des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (oft: der Bachelor) maßgeblichen Einfluss auf die Zulassungschancen. Allerdings werden aktuell Studienplätze für Master-Studiengänge nicht mehr nur nach Leistung vergeben.

Vielerorts haben sich die Vergabeverfahren für Master-Studiengänge in den letzten Jahren an die für Bachelor-Studiengänge angeglichen: Härte- oder Wartezeitquoten wurden verankert. Die Kriterien zur Bewertung von besonderen Härtefällen oder zur Berechnung der Wartezeit orientieren sich an den Verfahren der Bachelor-Studiengänge.

Im Vergleich zu Bachelor-Studiengängen sind die Regelungen und Abläufe der Auswahlverfahren zum Master deutlich heterogener. Deshalb sind Bewerber/innen darauf angewiesen, sich bei den jeweiligen Hochschulen direkt über Zugangsvoraussetzungen, Zulassungsbedingungen und mögliche Nachteilsausgleiche zu informieren. Die Beauftragten für beeinträchtigte Studierende geben Auskunft.