Landesrechtliche Regelungen: Nachteilsausgleiche und angemessene Vorkehrungen im Studium

Alle Hochschulgesetze der Länder berücksichtigen die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender. In Umfang und Differenziertheit der Regelungen gibt es Unterschiede. Der Geltungsbereich ist hochschulgesetzlich gefasst und umfasst die staatlichen Hochschulen. Unabhängig davon gelten Diskriminierungsverbot und Teilhabesicherung aber auch für private Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs.

Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen

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Thüringen

Baden-Württemberg

Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz -LHG) Stand: 31. Dezember 2020

Sicherung von Teilhabe und Nicht-Diskriminierung

§ 2 Aufgaben
(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...). Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. (...)
(4) Die Hochschulen (...) berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums.

§ 4a Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung
(2) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. (...)
(4) § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Andere Vorschriften zur Antidiskriminierung bleiben unberührt.

Nachteilsausgleiche

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen
(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung (...) die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.
(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über (...) nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen,(...),


Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen vom 20. Mai 2011

Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I) vom 20. Mai 2011

Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Gymnasiallehrerprüfungsordnung I -GymPO I) vom 1. Januar 2016

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Bayern

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Stand: 5.08.2022 - gültig ab 1.1.2023)

Allgemeine Ziele: Chancengerechte und diskriminierungsfreie Teilhabe

Artikel 2 "Aufgaben"
(5) "Die Hochschulen sorgen für eine chancengerechte Teilhabe ihrer Mitglieder unabhängig von Geschlecht, sozialer, kultureller oder ethnischer Herkunft, Alter, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder chronischer Erkrankung. (...) Nachteile von Mitgliedern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gleichen sie bestmöglich aus."

Artikel 24 " Hochschulmitglieder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung"
(1) "Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip. Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können."

Artikel 25 "Ansprechpersonen"
(2) "Die Hochschulen bestellen für ihre Mitglieder eine Ansprechperson für Antidiskriminierung. Sie ist nicht an Weisungen gebunden. Diese wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren. Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt verbunden werden."

> Ansprechperson für Antidiskriminierung: In der Aufzählung möglicher Diskriminierungsgründe fehlen erstaunlicherweise die Aspekte Behinderung/chronische Erkrankung, obwohl gerade Menschen mit Behinderungen besonders häufig von Diskriminierungen berichten - so die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. (Anm. der Redaktion)

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

Artikel 84 "Prüfungen, Prüfungsordnungen, Verordnungsermächtigung"
(2) " Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen durch Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedürfen. Die Genehmigung wird versagt, wenn die Prüfungsordnung (...) die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung im Sinne des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt."

(4) Die Studierenden können von den Regelterminen und Fristen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 nach Maßgabe der Prüfungsordnung abweichen. (...) Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten Fristen für die Meldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden. (...)

> Das bedeutet: eine Verlängerung der Fristen ist möglich, wenn die Überschreitung aus von den Studierenden nicht zu vertretenden Gründen erfolgt. (Anm. der Redaktion)

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Berlin

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) (Stand: 17.07.2022)

Allgemeine Ziele

§ 5b "Hochschule der Vielfalt"
(1) Die Hochschulen wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Gleichstellung aller Menschen und eine diskriminierungsfreie Bildung hin; sie fördern eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen und tragen zum Abbau bestehender Hindernisse bei. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass alle Mitglieder der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und sich diskriminierungsfrei entfalten können.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Zu diesem Zweck entwickelt jede Hochschule ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität. Dazu gehört auch die Analyse von Benachteiligungen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind.
(3) Jede Hochschule richtet für die Anliegen der diskriminierungsfreien Hochschule eine Beratungs- und Beschwerdestelle ein, die die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren berät und bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung steht. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen

§ 5b "Hochschule der Vielfalt"
(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedarfe von Studierenden und von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, oder chronischen Erkrankungen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Inklusion. Insbesondere arbeiten sie darauf hin, dass die Angebote der Hochschule barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Über den Fortschritt bei der Herstellung von Barrierefreiheit berichten sie regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.
(7) Die Hochschulen fördern diskriminierungskritische Lehre und Forschung. Sie unterstützen das Personal mit Lehraufgaben dabei, ein diskriminierungssensibles und gleichberechtigtes Lehr- und Lernumfeld zu schaffen.

Integrationshilfen

§ 9 Rechte und Pflichten der Studierenden
(2) Jedem und jeder Studierenden sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, oder chronischer Erkrankung soll die erforderliche Hilfe zur Inklusion nach § 5b Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden.

Semester-Ticket: Befreiungsmöglichkeit

§ 18a "Semester-Ticket"
(3) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das Semester-Ticket nicht nutzen könnten, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung befreit.

Studienorganisation/Teilzeitstudium

§ 22 "Studiengänge"
(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere (...)

  • 3. sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums erbracht werden können, (...)
  • 6. Möglichkeiten zugelassen werden, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen, (...).

(3) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist allen Studierenden auf Antrag zu gewähren. (...) Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform bis auf Widerruf durch den Studierenden oder die Studierende. Die Rückkehr zum Vollzeitstudium erfolgt in der Regel zum Semesterwechsel. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

Prüfungen: Flexibilisierung und Nachteilsausgleiche

§ 30 Prüfungen
(4) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen dürfen grundsätzlich mindestens zweimal, an Kunsthochschulen grundsätzlich mindestens einmal wiederholt werden; durch Teilnahme an einer Studienfachberatung erhalten Studierende über die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuche hinaus einen weiteren Prüfungsversuch. Nicht bestandene Bachelor- und Masterarbeiten einschließlich der daran anschließenden mündlichen Prüfungen sowie Abschluss- und Zwischenprüfungen dürfen grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Wiederholungsprüfung sollen die Interessen der Studierenden berücksichtigt werden. Die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen darf über die Anzahl der Wiederholungsversuche und das Außerkrafttreten der jeweiligen Prüfungsordnung unter Wahrung angemessener Übergangsfristen hinaus nicht beschränkt werden
(7) Pro Modul sind für Präsenzprüfungen zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten. Der oder die Studierende kann zwischen beiden Prüfungsterminen frei wählen.
(8) Auch Dauerleiden berechtigen zu einem Rücktritt, der bis zum Beginn der Prüfung möglich ist.

§ 31 "Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen, Studienordnungen, Prüfungsordnungen"
(3) (...) Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen durch Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder Ermöglichung einer Leistungserbringung in verlängerter Zeit ist vorzusehen; hierbei ist den Studierenden möglichst langfristige Planungssicherheit einzuräumen.

Diskriminierungsverbot

§ 44 "Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder"
(1) "Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, (...) sich so zu verhalten, dass niemand wegen (...) einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung (...) benachteiligt wird, (...). (Dieser Satz) gilt auch für Ehrenmitglieder und Angehörige nach § 43 Abs. 5 Personen, die an der Hochschule nebenberuflich tätig sind, ohne Mitglieder zu sein."

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Brandenburg

Brandenburgisches Hochschulgesetz Stand: 23. September 2020

Allgemeine Ziele

§ 3 "Aufgaben; Verordnungsermächtigung"
(4) Sie (gemeint: die Hochschulen) berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Hochschulmitglieder und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind dabei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich und die diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Teilhabe am Studium gewährleisten.

Studierbarkeit

§ 19 "Studienordnungen"
(1) (...) Die Studieninhalte, der Studienablauf und die Prüfungen sind so zu organisieren, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Belange Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten sowie von Studierenden mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.

Berücksichtigung beeinträchtigungsbedingter Belange bei Prüfungen

§ 21 "Prüfungen"
(3) § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (Da steht: "Die Belange Studierender mit (...) Behinderungen sind zu berücksichtigen.")

§ 22 "Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen"
(1) (...) § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (Da steht: "Die Belange Studierender mit (...) Behinderungen sind zu berücksichtigen.") (...) Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen.

§ 23 "Rahmenordnungen für Studium, Prüfungen, Zugang und Zulassung"
(1) In Rahmenordnungen für Studium, Prüfung, Zugang und Zulassung erlassen die Hochschulen Bestimmungen zu folgenden Regelungsbereichen:
(...)
10. Härteregelungen und Nachteilsausgleich nach § 19 Abs. 1 Satz 4 (Da steht: "Die Belange Studierender mit (...) Behinderungen sind zu berücksichtigen."),
(...).

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Bremen

Bremisches Hochschulgesetz (Stand: 9.5.2007, zuletzt geändert 2.3.2023)

Allgemeine Ziele: Teilhabesicherung und Abbau von Benachteiligungen

§ 4 "Aufgaben"
(6) (...) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von (...) behinderten Studierenden und Studierenden mit chronischen Erkrankungen. 2Sie tragen dafür Sorge, dass diese Studierenden in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes in Anspruch nehmen können. 3Satz 2 gilt entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen nach § 5 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.
(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Sie fördern aktiv die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention) an ihrer Hochschule. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet und tragen dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung und der Forschung teilhaben können. Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Die Satzung soll insbesondere Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und struktureller Diskriminierungsgefährdung sowie entsprechende Qualifizierungsangebote für alle Beschäftigten vorsehen.

Digitale Barrierefreiheit

§ 4 "Aufgaben"
(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre und Studium voran. Sie entwickeln digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Die Anforderungen an die Datensicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes sowie die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen.

Barrierefreiheit bei der Studienorganisation

§ 49 Teilnahme an Lehrveranstaltungen
(2) Die Hochschulen müssen Vorkehrungen treffen, dass die Studierenden ihr Recht zur Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung der Lehrveranstaltung in angemessener Weise ausüben können und dass die Durchführung der Lehrveranstaltung unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Für den Fall von Konflikten ist ein Schlichtungsverfahren durch die Organe der zuständigen Organisationseinheit vorzusehen. In Eilfällen entscheidet der Rektor oder die Rektorin vorläufig.
(3) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich insbesondere um eine Laborveranstaltung, eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum oder eine Sicherheitseinweisung.

§ 50 Lehrangebot
(2) Die Lehrangebotsplanung soll auch die Bedürfnisse von Studierenden berücksichtigen, die kein Vollzeitstudium absolvieren.

§ 59 Fernstudium, Multimedia
(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden. Das Land und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung und Einsatz in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums.
(2) Eine Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.

Nachteilsausgleiche

§ 31 "Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende"
(1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne des § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden können insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.
(2) Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert.

§ 62 "Prüfungsordnungen"
(2) (...) Die Prüfungsordnungen müssen (...) die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen.

Beschwerdestelle

§ 5a "Ombudsperson"
(1) Jede Hochschule kann eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden einsetzen. Die Ombudsperson wird tätig bei Problemen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die Ombudsperson arbeitet mit anderen Beratungs- und Unterstützungsstellen der Hochschule zusammen.
(2) Die Ombudsperson wird auf Vorschlag der Studierenden-Vertreterinnen und Studierenden-Vertreter im Akademischen Senat vom Rektor oder der Rektorin jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt und ist nur dem Rektorat verantwortlich.

Weiterbildung des Hochschulpersonals

§ 4 "Aufgaben"
(5) (...) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Für Beschäftigte, die eine Vorgesetzen- oder Leitungsfunktion ausüben oder an Personalauswahlverfahren beteiligt sind, ist die Teilnahme an diesen Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend.
(Redaktionelle Anmerkung: in Abs. 11 geht es um die Verpflichtung der Hochschulen zur aktiven Förderung der Umsetzung der UN-BRK an der eigenen Hochschule)

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Hamburg

Hamburgisches Hochschulgesetz (vom 18.07.2002, Stand: 1.1.2021)

Allgemeine Ziele: Antidiskriminierung

§ 3 "Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen"
(4) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.

(8) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen. Sie fördern die Integration von Studierenden mit Behinderungen und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen entsprechend.

Nachteilsausgleiche in Studium und Prüfungssituationen

§ 60 "Hochschulprüfungsordnungen"
(2) In Hochschulprüfungsordnungen, die Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen, sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über (...)
15. geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen für behinderte Studierende (...).

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Hessen

Hessisches Hochschulgesetz (Stand 14.12.2021)

Allgemeine Ziele/ Diskriminierungsschutz

§ 3 "Aufgaben aller Hochschulen"
(5) Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung, indem sie ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Sie entwickeln Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Policy). (...) Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und fördern die Integration und Inklusion. Sie gewährleisten, dass Studierende sowie Studienbewerberinnen und -bewerber mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt werden. (...)

§ 6 "Gleichstellung"
(2) Die Hochschulen bestellen zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Studiums und einer diskriminierungsfreien beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit und zum Abbau bestehender Benachteiligungen für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung, die nicht an Weisungen gebunden ist. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend. (Das bedeutet u.a.: Studierende sind - bezogen auf die angegebenen Regelungen - einbezogen. Das betrifft z.B. das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung nach § 7 Abs. 1 AGG und das Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 AGG.)

Studienorganisation/Flexibilisierung

§ 19 "Teilzeitstudium"
(1) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung.

(3) Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende. (Anmerkung der Redaktion: Auch wenn hier die Lebensumstände von Studierenden mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen nicht explizit erwähnt werden, gehören sie ggf. zu den Studierenden in "besonderen Lebenslagen".)

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

§ 25 "Studien- und Prüfungsordnungen"
(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, (...).

Beratungsauftrag der Hochschulen

§ 17 "Studienberatung"
(1) Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. (...)

(2) Die Studienberatung unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums sowie die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums; sie soll Studierende, Studieninteressierte sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber persönlich beraten und dabei die Vielfalt der Studierenden, insbesondere die unterschiedliche Situation der Geschlechter sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung).

(5) Die allgemeine Studienberatung sowie die Studienfachberatung sind als koordinierte Beratungsangebote, insbesondere im Hinblick auf Studierende mit besonderen Bedarfen (körperlich oder psychisch beeinträchtigte Studierende, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende), institutionalisiert. Studienberaterinnen und Studienberater sowie Lehrende werden im Umgang mit und im Erkennen von besonderen Bedarfen regelmäßig geschult und supervisorisch begleitet. Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

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Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Stand 29.6.2021)

Allgemeine Ziele/Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen

§ 3 "Aufgaben"
(5) Die Hochschulen fördern die Inklusion und tragen insbesondere dafür Sorge, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderung sowie Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und berücksichtigen dabei deren besondere Bedürfnisse insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen, damit die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können.
(6) Die Hochschulen wirken in enger Zusammenarbeit mit den Studierendenwerken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und tragen dabei der Situation von Studierenden mit Kindern Rechnung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. (...)

§ 28 "Studienziel, Studiengänge"
(1) Lehre und Studium sollen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die in einem beruflichen Tätigkeitsfeld zur selbständigen Wahrung, Mehrung, Anwendung und Weitergabe von Wissen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden sowie zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden. Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.

§ 38 "Prüfungsordnungen"
(4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen, die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln und -personen sowie die Fristen für den Freiversuch nach Abs. 3 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistende Prüfungen erstrecken.

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Niedersachsen

Niedersächsisches Hochschulgesetz (Stand: 30.03.2022)

Allgemeine Ziele

§ 3 "Aufgaben der Hochschulen"
(1) Aufgaben der Hochschulen sind
(...)
7. die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,
(...).

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

§ 7 "Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen"
(3) ... Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

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Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) n (Stand: 1.7.2022)

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG -) (Stand: 1.12.2021)

Regelungen des Hochschulgesetzes NRW

Allgemeine Ziele

§ 3 Aufgaben
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (...).

Studium in Teilzeit

§ 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
(1) Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
(3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

§ 64 Prüfungsordnungen
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

(...) 5.nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung (...) an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nr. 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, (...)

(2a) (...) Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Anderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend."

(3) Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester
1. nach dem Semester, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen Plänen vorgesehen war, oder
2. nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltungerfolgen
erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. (...)

(3a) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich (...)
4. um die Zeit der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung (...)


Regelungen des Kunsthochschulgesetzes NRW

Allgemeine Ziele

§ 3 Aufgaben

(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (...).

Teilzeitstudium

§ 54a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
(1) Die Kunsthochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

§ 56 Prüfungsordnungen
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: (...)
2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module; für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind, auch hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistung, nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen, (...)
(3) Die Kunsthochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester
1. nach dem Semester, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen Plänen vorgesehen war, oder
2. nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltung
erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden.
(4) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich (...)
4. um die Zeit der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung (...)

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Rheinland-Pfalz

Hochschulgesetz (Stand: 23. September 2020)

Allgemeine Ziele

§ 2 "Aufgaben"
(4) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) nutzen können.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

§ 26 "Ordnungen für Hochschulprüfungen"
(4) Prüfungsordnungen müssen bestimmen, dass Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren ist.
(5) (...) Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren durch (...)

2. Krankheit, eine Behinderung oder chronische Erkrankung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe, (...).

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Saarland

Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) (Stand: 30.11.2016) (SHSG) (Geltungsbereich: Universität des Saarlandes (Universität), Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes - htw saar (Fachhochschule) und die staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe der §§ 88 bis 91 SHSG)

Gesetz über die Hochschule für Musik Saar (MhG)

Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (KhG)

Teilhabe und Diskriminierungsverbot (Keine Entsprechung im Musikhochschul- und im Kunsthochschulgesetz)

§ 3 SHSG "Aufgaben"
(7) (...) Sie (gemeint sind: die Hochschulen) tragen dafür Sorge, dass behinderte oder chronisch erkrankte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. (...)

(8) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Nachteile hin. Für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, gelten § 3 Absatz 4 , § 7 Absatz 1 , § 12 Absatz 1 bis 4 und § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), entsprechend. Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung und sorgen für gute Beschäftigungsbedingungen.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen/ 3. Prüfungsversuch

§ 64 SHSG  "Prüfungsordnungen"
(3) Die Rahmenprüfungsordnungen enthalten Bestimmungen insbesondere über (...)
8. die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierende (...).

§ 63 SHSG "Prüfungen"
(5) Zwischen- und Abschlussprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen eine dritte Wiederholungsmöglichkeit zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt eingeräumt wird. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die/der Studierende sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen des Studienganges bis auf die Prüfungsleistung, für die sie/er die dritte Wiederholung beantragt, mit Erfolg erbracht hat. Für studienbegleitende Prüfungen kann an Stelle der Wiederholbarkeit bestimmt werden, dass Studienleistungen innerhalb bestimmter Fristen zu erbringen sind. Höchstens zwei Leistungsversuche sind innerhalb der Frist zu ermöglichen.

§ 63 MhG und § 63 KhG: "Prüfungsordnungen" (identische Regelungen gelten für die Hochschule für Musik Saar und die Hochschule der Bildenden Künste Saar)
(1) (...) Sie (gemeint sind: die Prüfungsordnungen) müssen Bestimmungen enthalten über (...) 
9. die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierenden, (...).

Teilzeitstudium (Keine Entsprechung im Musikhochschul- und im Kunsthochschulgesetz)

§ 58 SHSG "Studiengänge"
(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden sowie studierenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Rechnung getragen werden.

§ 60 SHSG "Studienordnungen"
(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebots ist auf die Bedürfnisse der Teilzeitstudierenden sowie studierender Spitzensportlerinnen und Spitzensportler Rücksicht zu nehmen.

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Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz (Stand 31. Mai 2023)

Allgemeine Ziele

§ 5 Aufgaben
(2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie (…)
14. berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ihrer Mitglieder, Angehörigen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Inklusion, damit diese die Angebote der Hochschule selbständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können, und tragen dafür Sorge, dass Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden,(…).

(5) 1Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen ungeachtet ihrer Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung, einer chronischen Krankheit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung gleichberechtigt an Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten an der Hochschule teilnehmen können. 2Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium oder eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. 3Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. 4§ 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gelten für die Mitglieder und Angehörigen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.

Allgemeine Ziele

§ 33 Studiengänge
(7) 1Soweit Studiengänge nach ihrer Studienordnung in Teilzeit studiert werden, sind sie Teilzeitstudiengänge. 2Diese berücksichtigen insbesondere die Lebensumstände von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Behinderungen oder chronischen Krankheiten, pflegebedürftigen Angehörigen und weiteren besonderen Bedürfnissen sowie von Berufstätigen. 3Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§ 34 und 36 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 4Die Hochschule soll Vollzeitstudiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); Satz 3 gilt entsprechend. 5Das Nähere, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten, regelt die Hochschule durch Ordnung.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

§ 35 Prüfungsordnungen
(4) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten treffen.

§ 41 Promotion
(5) (…) 3Die Promotionsordnung muss die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder chronischer Krankheiten treffen.

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Sachsen-Anhalt

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Stand: 2. Juli 2020)

Allgemeine Ziele

§ 3 "Aufgaben"
(6) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. 2Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand von Studierenden und Beschäftigten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

§ 13 "Prüfungsordnungen"
(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen..

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Schleswig-Holstein

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Stand: 18.2.2022)

Allgemeine Ziele

§ 3 "Aufgaben aller Hochschulen"

(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. (...) Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

1. Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002, (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), dazu zählen auch psychische und chronische Erkrankungen; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern und bestehende Barrieren abzubauen,

(...)

bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

§ 52 "Prüfungsordnungen"

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren zu regeln. Insbesondere müssen die Prüfungsordnungen bestimmen, (...)

14. nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsausgleiche für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen einschließlich psychischer oder chronischer Erkrankung, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen, zu gewähren sind.

(4) War die oder der Studierende (...) wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit (...) nachweislich gehindert, die Prüfung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 bis 4 vorgegebenen Zeiträume abzulegen, gilt die in der Prüfungsordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 getroffene Regelung auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, oder es werden entsprechende Zeiten gemäß Absatz 3 Satz 4 nicht auf das Überschreiten der Regelstudienzeit angerechnet.

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Thüringen

Thüringer Hochschulgesetz (Stand: 10.05.2018)

Allgemeine Ziele

§ 5 "Aufgaben der Hochschulen"
(7) Die Hochschulen wirken gemeinsam mit dem Studierendenwerk Thüringen an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

1. Studienbewerbern, Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung; dabei sorgen sie für einen Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und wirken darauf hin, die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern .

(8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass an der Hochschule Benachteiligungen insbesondere aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung verhindert oder beseitigt werden. Die Hochschulen setzen sich aktiv für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) sowie des Fakultativprotokolls vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) im Hochschulbereich, unter anderem in Form von hochschulspezifischen Aktionsplänen, ein; bei der Erstellung sollen Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft, der Diversitätsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und ein Vertreter des Personalrats beteiligt werden.

Bewerbung: Eignungsfeststellungsverfahren

§ 69 Eignungsfeststellungsverfahren
(4) Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere (...) Bestimmungen zu Nachteilsausgleichen für Studienbewerber mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie (...) regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsfeststellungsverfahrensordnung) für den jeweiligen Studiengang; die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

Studierbarkeit des Studienfachs

§ 53 Studienordnungen
(2) Die für einen Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (...) Bei der Ausgestaltung der Studienordnungen sind die Belange von Studierenden mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten sowie die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen angemessen zu berücksichtigen.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

§ 55 "Prüfungsordnungen"

(4) Prüfungsordnungen müssen Regelungen für den Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen enthalten.

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Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64