Landespflege- und Landesblindengeld

In einigen Bundesländern haben Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach Landespflege- bzw. Landesblindengeldgesetzen. Beide Leistungen setzen den gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Bundesland voraus.

"Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält,die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I)

Die Landespflegegelder sollen helfen, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf auszugleichen. Sie werden unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen gezahlt. Die Höhe der Zahlungen variiert. Außerdem werden Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet.

Voraussetzungen und Modalitäten sind in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Art und Grad der Behinderung sind wichtige Kriterien. Anspruch auf Landesblindengeld haben nur Menschen mit entsprechender Sehbehinderung.

Es gibt immer wieder Überlegungen, das Landesblindengeld bzw. -pflegegeld zu streichen bzw. zu kürzen. Sollte das der Fall sein, haben blinde Studierende allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Blindenhilfe nach SGB XII (§ 72 SGB XII), die zum Ausgleich allgemeiner blindheitsbedingter Mehraufwendungen gezahlt wird.

Die Blindenhilfe nach SGB XII kommt für blinde Studierende zz. in aller Regel nicht zum Zuge, weil gleichartige Leistungen nach dem Landesblindengesetz vorgehen. Im Gegensatz zu den Leistungen nach dem Landesblindengesetz wird die Blindenhilfe nach SGB XII nur in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen erbracht.