Eingliederungshilfe - Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Beeinträchtigte Studierende sind häufig auf individuelle personelle und technische Unterstützung bei der Durchführung ihres Studiums angewiesen.

Studierende mit Behinderungen können für ausbildungsbezogene Mehrbedarfe Leistungen der Eingliederungshilfe zur "Teilhabe an Bildung" nach § 112 SGB IX beantragen.

Anspruchsberechtigt sind nach diesem Gesetz Menschen, die durch ihre Beeinträchtigung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 99 Abs. 1 SGB IX).

> Wichtig: Durch zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.02.2016 - Az. B 8 SO 18/14 R - und vom 20.04.2016 - Az. B 8 SO 20/14 R - gewinnen die Arbeitsagenturen als mögliche Leistungsträger für Hochschulhilfen an Bedeutung. Die Leistungsträger müssen die Zuständigkeit untereinander klären.

Unterstützungen im Bereich "Lehre, Lernen, Prüfen"

Kosten können beispielsweise übernommen werden für:

  • Kommunikationsassistenzen wie beispielsweise Gebärdensprach- und Schrift-Dolmetscher*innen für Studierende mit Hörbeeinträchtigungen in Vorlesungen, Seminaren, Prüfungen etc., auch in Doppelbesetzung
  • Studienassistenzen zur Unterstützung beim Besuch von Lehrveranstaltungen, bei der Bibliotheksnutzung sowie bei anderen notwendigen Gängen und der Organisation des Studienalltags (zumeist studentische Assistenzen)
  • Vorlesekräfte zum Auflesen oder Vorlesen von Studienliteratur, insbesondere für Studierende mit Sehbehinderungen, sofern der Bedarf nicht durch elektronische Hilfsmittel bereits gedeckt ist oder Hochschulen einen entsprechenden Service anbieten (zumeist studentische Assistenzen)
  • Mitschreibkräfte für Vorlesungen, Übungen und Seminare (zumeist studentische Assistenzen)
  • Fachtutor*innen zur Unterstützung beim Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, z.B. für Studierende mit Hörbeeinträchtigungen (zumeist examinierte Fachleute)
  • Elektronische und technische Hilfsmittel, sofern sie für die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums erforderlich und eindeutig studienbezogen sind und behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen können
  • Lern- und Arbeitsmittel, sofern sie behinderungsbedingt erforderlich sind

WICHTIG: Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Zusätzliches Büchergeld und Kopierkosten werden in der Regel nicht mehr übernommen. Die Eingliederungshilfeträger gehen davon aus, dass die Hochschulen die notwendige Literatur und Mehrexemplare für Studierende mit Behinderungen vorrätig halten und für die technische Ausstattungen für den erforderlichen Ausgleich sorgen. Studierende sollten aber einen Antrag stellen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Entscheidend ist der Einzelfall.

Andere studienbezogenen Unterstützungen durch die Eingliederungshilfe