Finanzierungsmöglichkeiten bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung

Wer das Studium aufgrund von Krankheit oder Behinderung für länger als drei Monate unterbrechen muss, ist nicht mehr in einer Ausbildung, die „dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig“ ist. Ein Anspruch auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) ist deshalb nicht mehr ausgeschlossen.

Welcher Leistungsträger ist wann zuständig?

  • Bis 3 Monate: Anspruch auf BAföG-Leistungen
    Müssen Studierende krankheitsbedingt ihre Ausbildung unterbrechen, bleibt der Anspruch auf BAföG-Leistungen in den ersten drei Monaten bestehen. In dieser Zeit gibt es deshalb auch keinen Unterhaltsanspruch auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II), denn das Studium bleibt für diese drei Monate „dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig“.
  • Länger als 3 Monate: Bürgergeld statt BAföG – mit und ohne Beurlaubung
    Wird die Ausbildung krankheitsbedingt für länger als drei Monate, aber kürzer als sechs Monate unterbrochen, können nach Ablauf des BAföG-Anspruchs bei bestehender Hilfebedürftigkeit und Krankschreibung Bürgergeld-Leistungen zum Lebensunterhalt beantragt werden. In diesem Fall gelten Studierende weiter als „erwerbsfähig“.

     

    In der Regel ist bei krankheitsbedingter „Studierunfähigkeit“ eine Beurlaubung vom Studium angeraten. Der Anspruch auf Bürgergeld (früher: ALG II-Leistungen) ist davon allerdings nicht unbedingt abhängig, da er vorrangig an das Aussetzen der BAföG-Ansprüche gebunden ist. Auf diese Weise bleibt auch für jene Studierende der Unterhalt während einer längeren Krankheitsphase gesichert, die auf eine Beurlaubung verzichten, beispielsweise weil sie ansonsten bereits geleistete BAföG-Zahlungen zurückerstatten müssten (siehe unten: „rückwirkende Beurlaubung“). Studierende sollten sich unbedingt im zuständigen Jobcenter über die Modalitäten informieren.

    Um kein Geld zu verlieren, sollten sich Studierende rechtzeitig über die Möglichkeiten und Konsequenzen rückwirkender Beurlaubung informieren. (Beurlaubung erfolgt nur in ganzen Semestern.) Denn einerseits ist eine rückwirkende Beurlaubung nicht überall und zu jeder Zeit möglich, und andererseits kann es bei rückwirkender Beurlaubung dazu kommen, dass bereits gezahltes BAföG zurückgefordert wird, ohne dass dafür rückwirkend Bürgergeld (früher: ALG II) gezahlt wird.

    Am besten informiert man sich vorsorglich darüber, wie viele Semester man ggf. beurlaubt sein darf und welche Anträge man in welchen Fristen einreichen muss. Es gibt dafür keine bundeseinheitlichen Regelungen.

Tipp: Studierende sollten sich frühzeitig über Beurlaubungsverfahren im Studierendensekretariat ihrer Hochschule informieren und die Sozialberatung des örtlichen Studierendenwerks nutzen.

  • Absehbar länger als 3 Monate: Beurlaubung vom Studium und Bezug von Bürgergeld nach SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII
    Ist für Studierende frühzeitig – eventuell noch vor Beginn des Semesters – absehbar, dass sie länger als drei Monate krankheitsbedingt an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sein werden, sollten sie sich von ihrer Hochschule für das betreffende Semester wegen Krankheit beurlauben lassen.

     

    Das Semester zählt dann nicht als Fachsemester. Bei der Beurlaubung vom Studium verlieren Studierende ihren Status als „Auszubildende im Sinn von § 7 Abs. 5 SGB II“ und damit ihren Anspruch auf BAföG-Leistungen. Stattdessen können sie nun Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach SGB II oder SGB XII – das hängt von der voraussichtlichen Dauer der Studienunterbrechung ab – geltend machen (siehe LSG Berlin-Brandenburg 5.2.2008 – L 25 B 146/08 AS ER).

    Das gilt aber nur für den Fall, dass die Antragstellenden die sozialrechtlichen Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit erfüllen und das Studium auch tatsächlich unterbrechen. Da die Anzahl der möglichen Urlaubssemester an vielen Hochschulen begrenzt ist, sollten Studierende sich möglichst rechtzeitig über entsprechende Festlegungen und mögliche Härtefallregelungen bei ihrem Studierendensekretariat informieren.

  • Ab 6 Monate: Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII
    Bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Monaten gelten Studierende weiter als erwerbsfähig. Dauert die schwere Krankheit (voraussichtlich) sechs Monate und länger an, gelten erkrankte Studierende als vorübergehend nicht erwerbsfähig und haben bei Beurlaubung unter Umständen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Es darf in diesem Fall kein Anspruch (mehr) auf Bürgergeld nach SGB II und auch kein Anspruch auf Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung nach SGB XII bestehen, da die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kap. 3 SGB XII nachrangig ist. Um Schwierigkeiten mit den Sozialleistungsträgern zu vermeiden, könnte eine vorübergehende Exmatrikulation für beeinträchtigte Studierende eine zu prüfende Alternative sein. Ein garantiertes Rückkehrrecht auf den "alten" Studienplatz muss in diesem Fall unbedingt schriftlich von der Hochschule bestätigt werden.
    Wichtig: Vorsicht bei drohender Einstufung als dauerhaft erwerbsgemindert und Bezug von Grundsicherung nach dem 4. Kap. SGB XII. Ein reguläres Studium ist bei Bezug der Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr möglich.
  • Weiterlesen: Hilfe zum Lebensunterhalt bei vorübergehender voller Erwerbsminderung

Probleme durch flexible Hochschulregelungen 

Schwierigkeiten können für Studierende entstehen, wenn nach Landeshochschulrecht die Möglichkeit besteht, das Studium auch während der Urlaubssemester weiterzubetreiben. Dann droht den Studierenden der Verlust des Anspruchs auf Bürgergeld (früher: ALG II) trotz krankheitsbedingter Beurlaubung und vorliegender Hilfebedürftigkeit (siehe Beschluss des sächsischen Landessozialgerichts vom 30.11.2010: L 3AS 649/10 B ER). Hier müsste gegebenenfalls nachgewiesen werden, dass ein Weiterstudium krankheitsbedingt faktisch ausgeschlossen ist, beispielsweise wegen eines mehrmonatigen Krankenhausaufenthalts. In Einzelfällen sollte geprüft werden, ob eine Exmatrikulation mit garantiertem Rückkehrrecht eine Alternative sein kann.

Umfang der Leistungen

Werden Leistungen für beurlaubte Studierende nach SGB II bewilligt, so umfassen diese das gesamte Leistungsspektrum  - also auch der Mehrbedarfe. Die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Bei Ablehnung von Anträgen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II kann Widerspruch eingelegt und bei in der Regel gegebener Eilbedürftigkeit eine einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden.

Weiterlesen: Hinweise zur Durchführung des SGB II der Bundesagentur für Arbeit (siehe § 7, RZ 7.153 und 7.154)

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64