Medizinische Hilfsmittel der Krankenkasse

Verschiedene Hilfsmittel, die Studierende zum Studium brauchen, werden von den Krankenkassen bezahlt. Dann handelt es sich um "medizinische Hilfsmittel".

Nicht immer zahlt die Eingliederungshilfe die Hilfsmittel, die Studierende wegen ihrer Beeinträchtigung im Studium brauchen. Die Krankenkasse kann ebenfalls Kostenträger sein. Leider ist es oft nicht einfach zu klären, welcher Kostenträger zuständig ist.

Studienrelevante medizinische Hilfsmittel

Kennzeichen medizinischer Hilfsmittel sind, dass sie körperliche Behinderungen unmittelbar ausgleichen, also beeinträchtigte oder ausgefallene Körperfunktionen wie Greifen, Gehen, Sitzen, Hören oder Sehen ganz oder teilweise ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen.

Medizinische Hilfsmittel sind immer nur Sachen, niemals aber Begleitpersonen. Krankenkassen finanzieren außerdem keine Gegenstände des täglichen Lebens. Es gibt demnach keine Kostenübernahme für einen PC, aber unter Umständen für:

  • Sonderzubehörteile,
  • spezielle Software (beispielsweise für blinde Menschen),
  • Änderungen und Anpassungen, die aufgrund der Behinderung notwendig werden.

Maßgeblich ist der jeweilige Leistungszweck, der mit dem jeweiligen Hilfsmittel verfolgt wird.

Leistungsumfang

Hilfsmittelverzeichnis

Im Hilfsmittelverzeichnis, das von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam erstellt wird, sind Hilfsmittel aufgeführt, die unter die Leistungspflicht fallen. Die Hilfsmittelversorgung erfolgt nur durch Anbieter und Lieferanten, die einen entsprechenden Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse abgeschlossen haben.

Reparatur – Ersatzbeschaffung – Trainingsmaßnahmen

Der Anspruch auf Hilfsmittel gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse schließt die notwendige Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel – beispielsweise Hörtrainingsunterricht, Mobilitätstraining für sehbehinderte Studierende – ein (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Bundesweit einheitliche Festbeträge für medizinische Hilfsmittel

Seit 1. Januar 2005 gelten für einzelne Hilfsmittelgruppen, zu denen beispielsweise Hörgeräte und Sehhilfen gehören, bundeseinheitliche Festpreise. Wer sich für ein teureres Hilfsmittel entscheidet, muss den Differenzbetrag in der Regel selber zahlen. Gerichtsurteile haben in der Vergangenheit aber bestätigt, dass bei Erforderlichkeit einer bestimmten Hilfsmittelqualität auch Hilfsmittel bewilligt werden müssen, die nicht im Hilfsmittelkatalog erfasst sind. Es kommt auf die Sachlage des Einzelfalls an. Das Hilfsmittelverzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Kostensplitting

Soweit es sich bei den Hilfsmitteln um speziell angepasste Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, werden die Versicherten mit einem Eigenanteil belastet, so beispielsweise bei orthopädischen Schuhen mit den Kosten für Normalschuhe oder bei einer automatischen Toilettenanlage mit den Kosten für allgemeine Installationsmaßnahmen.

Abgrenzung zu Leistungen der Eingliederungshilfe

Häufig müssen Gerichte klären, ob die gesetzliche Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger für die Finanzierung eines bestimmten Hilfsmittels zuständig ist. Leider müssen in diesen Fällen daher Studierende lange auf ihren Bescheid warten. Grund für diese Auseinandersetzungen ist die Frage, für welchen konkreten Zweck das Hilfsmittel benötigt wird. Die Krankenkasse ist grundsätzlich nur für einen allgemeinen Behinderungsausgleich und insoweit auch nur für einen so genannten Basisausgleich zuständig.

Bei speziellen Leistungszwecken, etwa dann, wenn das Hilfsmittel für das Studium eingesetzt werden soll, ist vorrangig die Eingliederungshilfe zum Besuch der Hochschule zuständig. Nicht als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind von der Rechtsprechung angesehen worden, beispielsweise: Auffahrrampe, Begleitperson für Blinde, Blindenschriftschreibmaschine, behindertengerecht gestaltete Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, wie Essgeschirr, Kraftfahrzeug, Schreibmaschine und Sportbrille. Als „Soziale Hilfsmittel“ können sie unter bestimmten Bedingungen im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden.

Zuzahlungspflicht der Studierenden

Alle versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse müssen Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse, beispielsweise für Medikamente, leisten. Das gilt auch für Studierende.

Allerdings gibt es Obergrenzen der Zuzahlungspflicht. Diese beträgt im Allgemeinen zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Für den Fall, dass man wegen einer chronischen Krankheit in Dauerbehandlung ist, beträgt die Obergrenze ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, aber nur unter der Voraussetzung, dass man an den seit 1. Januar 2008 in § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung regelmäßig teilgenommen hat oder – falls das nicht der Fall ist – an einem strukturiertem Behandlungsprogramm teilnimmt (§ 62 Abs. 1 SGB V).

Zu den Bruttoeinnahmen zählen alle Einnahmen, die der Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Dazu zählen bei Studierenden beispielsweise: BAföG, Zuwendungen der Eltern, Zinseinkünfte, Stipendien, Einkünfte aus Vermietungen und Arbeitseinkommen.

Wenn die Belastungsobergrenzen überschritten sind, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung beantragt werden, die dann für den Rest des Jahres gilt. Um die Befreiung geltend machen zu können, müssen alle Quittungen über Zuzahlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, beispielsweise für Medikamente, gesammelt und bei der Krankenkasse eingereicht werden. Für chronisch Kranke gibt es Sonderregelungen.

Die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses definiert „schwerwiegende chronische Krankheiten“ im Sinne des § 62 SGB V.