Übergang vom Bachelor zum Master

Der Master schließt oft nicht lückenlos an den Bachelor an. In den Übergangszeiten kann es zu Unterbrechungen des BAföG-Bezugs kommen. Studierende können ab 1.8.2016 von gesetzlichen Neuregelungen profitieren, die an die Studienstrukturen besser angepasst sind.

BAföG im Bachelor bis zur Bekanntgabe der Abschlussnote, max. 2 Monate nach letzter Prüfung

Ab August 2016 verlängert sich die förderfähige Übergangsdauer zwischen Bachelor und Master: Dann endet der BAföG-Anspruch erst mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlussnote des erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengangs bekannt gegeben wir, spätestens aber mit Ablauf des 2. Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (§ 15b Abs. 3 BAföG). Die Regelung zur Förderungshöchstdauer bleibt davon unberührt.

BAföG bei direktem Übergang in den Master

Nur wenn der der Beginn des Master-Studiums innerhalb eines Monats nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs (hier maßgeblich: Bekanntgabe der Abschlussnote) beginnt, ist eine lückenlose BAföG-Förderung möglich. Zu beachten ist, dass dieser Monat bereits auf die Förderungshöchstdauer des neuen Studiums (Master) angerechnet wird (§ 15b Abs. 2 BAföG). Um von der lückenlosen Förderung zu profitieren, muss der BAföG-Antrag schon im Übergangsmonat gestellt werden.

BAföG bei "vorläufiger Zulassung" zum Master

An vielen Hochschulen besteht für Studierende, die noch letzte Prüfungsleistungen erbringen müssen oder auf ihre Abschlussbenotung warten, die Möglichkeit der „vorläufigen“ Zulassung zum Master-Studiengang: Wenn die Studierenden belegen können, dass sie bestanden haben und nur die konkrete Benotung noch aussteht, kann auch das Master-Studium bereits vor Zeugniserteilung mit BAföG gefördert werden. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen Master eingeschrieben worden sind, wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet, längstens jedoch für zwölf Monate (§ 7 Abs. 1a satz 3 BAföG). Das bedeutet, dass das Bachelor-Zeugnis spätestens nach Ablauf eines Jahres nachgereicht werden muss.