BAföG-förderungsfähige Ausbildungen

Wer sich für ein Zweitstudium, Teilzeitstudium oder Fernstudium interessiert, sollte sich vorab genau informieren, ob der Studiengang über das BAföG gefördert werden kann. Denn nicht für alle gibt es BAföG.

Gerade Menschen mit Beeinträchtigungen interessieren sich häufig für Zweit-, Fern- und Teilzeitstudiengänge. Manchmal handelt es dabei um eine fachliche und berufliche Neuorientierung. Manchmal entscheiden sich die Studierenden für einen Wechsel, weil die Studienbedingungen sich zu wenig auf die beeinträchtigungsbedingten Belange abstimmen lassen.

Bachelor – Master – Staatsexamen

Die Ausbildung an sich muss „dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig“ sein. Dafür müssen Ausbildungsstätten und Studiengänge bestimmte Bedingungen erfüllen. In der Regel sind alle Bachelor-, Staatsexamens- und die auf einen Bachelor aufbauenden Master/Magister-Studiengänge an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen BAföG-förderungsfähig (§ 2 BAföG). Das gilt auch für einige Fernstudiengänge. Im Zweifel sollten Studierende und Studieninteressierte bei ihrer Hochschule nachfragen.

Erstausbildung: Ja. Weitere Ausbildung: Nur im Ausnahmefall

Für Studierende mit und ohne Behinderungen gilt: Sie bekommen BAföG in der Regel nur für eine berufsqualifizierende Erstausbildung. Wer schon eine BAföG-förderungsfähige berufliche Ausbildung hat, bekommt für das Studium kein BAföG mehr. Nur ausnahmsweise können sich Studierende für eine weitere Ausbildung fördern lassen. Beispielsweise wenn sie die Hochschulzugangsberechtigung erst über den zweiten Bildungsweg erlangt haben oder weil ein Aufbaustudium für die Aufnahme des Berufs rechtlich erforderlich ist (§ 7 BAföG).

Wichtig: Menschen, die wegen einer Beeinträchtigung ihren Beruf nicht weiter ausüben können, brauchen in der Regel eine berufliche Rehabilitation. Ein Studium wird bislang nur ausnahmsweise als "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" gefördert.

Vollzeitstudium: Ja. Teilzeitstudium: Nein

Gerade für manche Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten ist ein reguläres Teilzeitstudium attraktiv. Teilzeitstudiengänge sind aber von der BAföG-Förderung ausgeschlossen.
Es werden nur Ausbildungen gefördert, „die die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen“. Der Gesetzgeber geht dabei von einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von 40 Stunden aus, die einer Unterrichtszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche entspricht.
Ansprüche Studierender, die ihr Vollzeitstudium behinderungsbedingt nur eingeschränkt durchführen können, bleiben davon unberührt (§ 2 Abs. 5, § 15 Abs. 3 BAföG).

Andere Sozialleistungen statt BAföG

Für Studienangebote oder Studienphasen, die dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig sind, können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld II (SGB II) oder "Hilfe zum Lebensunterhalt" (SGB XII) zur Finanzierung des Lebensunterhalts beantragen.

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64